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Werden bei einer Abgabe die Gegenstände jahrweise (Gültigkeit des Gegenstandes von 01.01.JJJJ bis 31.12.JJJJ) geführt, so können diese im Reiter Gegenstände (nach Vortrag der Berechnungsgrundlagen )  von einem Veranlagungsjahr in das nächste Veranlagungsjahr vorgetragen werden.

 

Der Kopiervorgang erfolgt analog zum Vortrag der Berechnungsgrundlagen.


Zuletzt geändert am 10.08.2018 -