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Der doppische Grundsatz der Periodengerechtigkeit besagt, dass Erträge und Aufwendungen derjenigen Periode zuzuordnen sind, in der sie wirtschaftlich entstanden sind. Meist liegt das Rechnungsdatum auch in dem Jahr, in welchem die Leistung erbracht wurde, also gebucht werden muss.
Wird eine Eingangsrechnung erfasst, deren Rechnungsdatum im Vorjahr liegt, erfolgt deshalb folgender Hinweis:
Es kann jedoch jedoch zum Jahreswechsel Buchungen geben, bei denen das Rechnungsdatum im neuen Jahr liegt, die Leistung aber schon im alten erbracht wurde.
Zuletzt geändert am 10.08.2018 - Direktlink zu dieser Seite.